Mit Urteil vom 15.10.2021 hat das Oberlandesgericht Naumburg die Daimler AG zu Schadensersatz im Mercedes Abgasskandal verurteilt (Aktenzeichen 8 U 24/21). Es ist bereits die zweite Verurteilung dieser Art durch dieses Oberlandesgericht.
Das OLG hob dabei die abweisende Entscheidung aus der ersten Instanz auf.
Streitgegenständlich war ein Mercedes-Benz GLK 220 CDI 4MATIC mit der Abgasnorm Euro 5 und dem Motor OM 651. Das Fahrzeug kann der Kläger nach Rechtskraft (die in Kürze eintreten wird, da die Revision zum Bundesgerichtshof nicht zugelassen wurde) deshalb an Daimler zurückgeben. Der Autobauer muss ihm im Gegenzug den Kaufpreis, abzüglich einer Nutzungsentschädigung, erstatten.
Ausschlaggebend für die Verurteilung war die Verwendung der sogenannten Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung, die sich in hunderttausenden Mercedes-Dieseln befindet und Grund für umfassende Rückrufaktionen ist.
Hierzu das OLG Naumburg:
„Die Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung (KSR), welche unter Prüfstandsbedingungen stets, im Realbetrieb aber jedenfalls in vielen Fällen nicht zur Anwendung gelangt, bewirkt eine eigentlich unerwünschte Verlangsamung der Motorerwärmung, die den einzigen Zweck hat, für eine kurze Zeit die NOx-Emissionen zu vermindern, was sich nennenswert nur innerhalb des NEFZ auswirkt. Da die Regelung darauf ausgelegt ist, eine nennenswerte Reduzierung nur im Prüfbetrieb, nicht aber auf der Straße herbeizuführen, fällt sie von vornherein nicht unter die in Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 715/2007 normierten Ausnahmen, und zwar selbst dann nicht, wenn die Grenzwerte auch ohne eine Aktivierung der KSR eingehalten würden.“
Das Landgericht Magdeburg hatte den Schadensersatzanspruch in erster Instanz noch abgewiesen, weil es der Meinung war, dieser Anspruch sei mit Abschluss eines Autokreditvertrags mit der Mercedes-Benz Bank AG an diese übergegangen. Hintergrund ist eine Klausel, die sich in vielen Darlehensverträgen findet und nach der Ansprüche gegen konzernangehörige Unternehmen mit Abschluss des Vertrags an die Bank abgetreten werden.
Das Oberlandesgericht Naumburg hält diese Klausel für unwirksam, weshalb der Kläger seinen Schadensersatzanspruch behalten hat und nun geltend machen konnte.