BGH: Schadensersatz auch ohne Software-Update

BGH

Mit Urteil vom 05.10.2021 (VI ZR 495/20) hat der Bundesgerichtshof ein in zweiter Instanz negatives Urteil aufgehoben und zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Das Oberlandesgericht Schleswig-Holsteins hatte einen Schadensersatzanspruch einer Klägerin verneint, da diese ein verpflichtend angeordnetes und von der Audi AG angebotenes Software-Update nicht hatte aufspielen lassen. Dass der Schaden immer noch bestehe, beruhe überwiegend auf ihrem eigenen Verschulden, so das Gericht. Deshalb sei ein Anspruch auf Schadensersatz ausgeschlossen.

Der Bundesgerichtshof kritisierte die Entscheidung des OLGs als rechtsfehlerhaft. Der Schaden der Klägerin wäre durch das Aufspielen des Software-Updates nicht entfallen. Ihr Schadensersatzanspruch sei mit dem Vertragsschluss entstanden und erlösche nicht, wenn der Zustand des Fahrzeugs aufgrund neuer Umstände (wie das Aufspielen des Updates) verändert werde.

Damit bestätigt der Bundesgerichtshof erneut: Der Schaden, den Käufer von manipulierten Fahrzeugen im Abgasskandal haben, entsteht mit dem Kauf des Autos. Durch das Aufspielen des Software-Updates wird dieser Schaden nicht behoben, sondern besteht weiter fort – ebenso wie der damit einhergehende Anspruch auf Schadensersatz.