Am 29.09.2021 sprach das Landgericht Hamburg das Urteil: Die Daimler AG muss das Fahrzeug zurücknehmen und dem Kläger, der von HAHN Rechtsanwälte vertreten wurde, den Kaufpreis (abzüglich einer Nutzungsentschädigung) erstatten – Aktenzeichen 317 O 135/20.
Bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug handelt es sich um einen Mercedes-Benz ML 350 BlueTEC 4MATIC. Der Wagen nutzt den Motor OM 642 und verfügt über die Abgasnorm Euro 6.
Der nun erfolgreiche Kläger hatte das Auto im Februar 2014 als Jahreswagen von einem privaten Dritten erworben. Der Kaufpreis lag bei 60.000,00 Euro.
Das Gericht folgte den technischen Ausführungen der Kanzlei und stufte die im Wagen vorhandene Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung als unzulässig ein. Vier Parameter sorgen dabei dafür, dass das Auto den Prüfstand erkennt, um dann ausreichend AdBlue einzuspritzen: Slipguard, Bit 13, Bit 14 und Bit 15.
Der Kläger hat aufgrund einer vorsätzlichen und sittenwidrigen Schädigung gemäß § 826 BGB einen Anspruch auf Schadensersatz.
Bei Urteilsverkündung war das Auto bereits fast neun Jahre alt und über 125.000 km gefahren worden. Dennoch bekommt der Kläger gegen Rückgabe und nach Abzug der Nutzungsentschädigung noch fast die Hälfte des ursprünglich von ihm gezahlten Kaufpreises erstattet.