Am 17.12.2020 urteilte der Europäische Gerichtshof, dass Abschalteinrichtungen, wie sie von Autoherstellern flächendeckend verwendet werden, unzulässig sind. Bereits im April hatte die Generalanwältin ihre Schlussanträge zu diesem Verfahren (C-693/18) vorgelegt. Die Richter folgten ihren Ausführungen nun.
Demnach fällt die Verteidigung der Hersteller, dass die Abschalteihnrichtungen aus Gründen des Motorschutzes notwendig seien in sich zusammen. Der Einbau sei nicht gerechtfertigt, wenn damit der Motor vor Verschleiß und Verschmutzung geschützt werden soll. Lediglich, um den Motor vor plötzlichen und außergewöhnlichen Schäden zu schützen, könne ein Einbau ausnahmsweise zulässig sein.
Generell gelten Abschalteinrichtungen gemäß EG Verordnung Nr. 715/2007 als unzulässig, was vom Gericht noch einmal bestätigt wurde. Hersteller dürfen demnach keine Abschalteinrichtungen verwenden, die dafür sorgen, dass die Autos nur auf dem Prüfstand die Messwerte einhalten. Die Fahrzeuge erkennen anhand verschiedener Parameter, wenn sie sich auf dem Prüfstand befinden und schalten dann in einen sauberen Modus. Auf der Straße dagegen stoßen sie ein Vielfaches der erlaubten Menge an Stickoxid aus. Auch das von Daimler und anderen Herstellern verwendete Thermofenster ist nach den Ausführungen des Gerichts unzulässig. Denn auch hier funktioniert die Abgasreinigung lediglich auf dem Prüfstand optimal, auf der Straße dagegen nur selten. Auf diesen Umstand ging das Gericht sogar explizit ein. Selbst, wenn die Abgasreinigung punktuell auch im normalen Fahrbetrieb auf der Straße optimal funktioniert, handelt es sich um eine unzulässige Abschalteinrichtung.
Das Urteil stärkt die Rechte von Verbrauchern und lässt die Verteidigung der Hersteller wie ein Kartenhaus in sich zusammenfallen.