Am 25.05.2020 bestätigte der Bundesgerichtshof ein Urteil des OLG Koblenz und verurteilte die Volkswagen AG zu Schadensersatz im Abgasskandal (VI ZR 252/19).
Der BGH kam zu dem Schluss, dass VW den Kläger gemäß § 826 BGB vorsätzlich sittenwidrig geschädigt habe. Das Fahrzeug mit dem Motor EA189 enthalte eine unzulässige Abschalteinrichtung.
Deshalb hat der Kläger einen Anspruch auf Schadensersatz. Gegen Rückgabe des Fahrzeugs kann er die Rückerstattung des Kaufpreises verlangen. Allerdings muss er sich eine Nutzungsentschädigung anrechnen lassen.
Mit diesem ersten Urteil des BGH im Abgasskandal werden Verbraucherrechte weiter gestärkt und eine Signalwirkung auch für andere betroffene Autofahrer erreicht. Besonders hilfreich wird dieses Urteil für die gut 60.000 Kläger sein, deren Verfahren im VW Abgasskandal aktuell noch vor Gerichten verhandelt werden. VW gab direkt nach Verkündung des Urteils bekannt, sich mit den Klägern vergleichen zu wollen. Doch diese wissen nun, dass sie sehr gute Chancen vor Gericht haben werden. Die Vergleichsangebote von VW müssen also entsprechend attraktiv sein.
Zudem gibt dieses Urteil auch den Klägern Rückenwind, die aufgrund von unzulässigen Abschalteinrichtungen in Dieseln von Mercedes, Audi, Porsche und anderen Herstellern einen Anspruch auf Schadensersatz geltend machen wollen. Auch der VW Abgasskandal ist damit noch nicht abgeschlossen, geriet doch zuletzt der Nachfolgemotor EA288 in die Schlagzeilen, der ebenfalls über eine unzulässige Abschalteinrichtung verfügt. Hier, wie auch bei den anderen Herstellern ist die Verjährung noch längst nicht eingetreten.