Mit einem Beschluss vom 09.03.2021 äußerte sich der Bundesgerichtshof zum Thermofenster – verfahrensgegenständlich war ein VW Diesel mit dem Motor EA189 (Aktenzeichen VI ZR 889/20).
Einige Medien berichteten daraufhin, dass der Beschluss auch große Auswirkungen auf die Verfahren gegen die Daimler AG haben würde. Dem ist jedoch nicht so.
Denn das Thermofenster ist in den allerwenigsten laufenden Verfahren gegen die Daimler überhaupt ausschlaggebend. Was die Berichterstattung vollkommen außer Acht lässt, ist die Entwicklung der letzten Monate. Bei laufenden und auch zukünftigen Verfahren gegen die Daimler AG stehen zwei unzulässige Abschalteinrichtungen im Mittelpunkt: Die Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung und die AdBlue-Dosierstrategie. Hier fallen immer mehr Entscheidungen zugunsten der Kläger aus.
Das Thermofenster ist dagegen kaum noch Gegenstand von Verhandlungen. Insofern hat der BGH-Beschluss keinerlei Auswirkungen auf laufende und zukünftige Mercedes-Verfahren.
Mercedes-Kunden, die gegen die Daimler AG ihren Schadensersatzanspruch geltend machen möchten, sollten sich also von diesem Beschluss keinesfalls benachteiligt fühlen.