BGH ermöglicht „kleinen Schadensersatz“

Bundesgerichtshof

Mit Urteil vom 06.07.2021 (Aktenzeichen VI ZR 40/20) hat der Bundesgerichthof einer geschädigten VW-Kunden die Wahl gelassen zwischen dem sogenannten kleinen und dem großen Schadensersatz.

Dass sich in ihrem VW mit dem Motor EA 189 eine unzulässige Abschalteinrichtung befindet und sie deshalb grundsätzlich einen Anspruch auf Schadensersatz hat, steht außer Frage. Normalerweise wird dabei der Kaufvertrag rückabgewickelt, das Auto geht zurück an den Hersteller und dieser erstattet im Gegenzug den Kaufpreis (unter Anrechnung einer Nutzungsentschädigung).

Die Klägerin wollte ihren Wagen aber gerne behalten und forderte stattdessen eine angemessene Entschädigung. Der BGG gab ihr dabei Recht. Sie kann von der Volkswagen AG den Betrag verlangen, um den das Fahrzeug aufgrund der unzulässigen Abschalteinrichtung beim Kauf zu teuer war. Eine Nutzungsentschädigung wird dabei nicht angerechnet.

Die Höhe dieser Entschädigung muss in jedem Fall individuell berechnet werden. Dabei soll laut BGH berücksichtigt werden, falls in der Zwischenzeit ein Software-Update aufgespielt worden ist. Denn hierdurch steigt laut BGH der Wert des Fahrzeugs. Auf der anderen Seite müssen mögliche negative Folgen aufgrund des Updates ebenfalls mit in die Berechnung aufgenommen werden.

In der Regel bekommen geschädigte Autofahrer in diesen Fällen eine Entschädigung von etwa 15-25% des Kaufpreises zugesprochen – bei gleichzeitigem Behalten des Autos.