Mit einem Beschluss vom 19.01.2021 hat sich der Bundesgerichtshof erstmals im Abgasskandal zum sogenannten Thermofenster geäußert. Dabei handelt es sich um eine Abschalteinrichtung. Mit dem Thermofenster wird ein Temperaturrahmen bezeichnet, in dem die Abgasreinigung optimal funktioniert. Bewegen sich die Außentemperaturen außerhalb dieses Rahmens wird die Abgasreinigung jedoch reduziert bishin zur kompletten Abschaltung. Bei Mercedes Diesel Modellen ist bekannt, dass das Thermofenster je nach Art der Abgasreinigung bereits bei 7 bzw. 10 Grad reduziert wird. Da in Deutschland jedoch überwiegend Temperaturen unterhalb dieser Werte herrschen bedeutet dies, dass die Abgaareinigung der Autos nur selten optimal funktioniert.
Gerichte haben das Thermofenster genau deshalb bereits als unzulässige Abschalteinrichtung bezeichnet und daraufhin Schadensersatz zugesprochen. Der BGH hat sich mit seinem Urteil weder in die eine noch in die andere Richtung klar geäußert. So sagte er, dass ein Thermofenster an sich zwar keinen Anspruch auf Schadensersatz begründe. Wenn die Kläger jedoch nachweisen könnten, dass sich die Daimler AG sittenwidrig verhalten habe, würde ein solcher Anspruch bestehen.
Vor dem OLG Köln (der Vorinstanz in diesem Fall) hatte der Kläger Mercdes vorgeworfen, bei der Typengenehmigung falsche Angaben gemacht zu haben - dies würde ein sittenwidriges Verhalten darstellen. Das Gericht war darauf jedoch nicht eingegangen. Der BGH sah darin eine Verletzung des klägerischen Anspruchs auf rechtliches Gehör. Das Verfahren geht deshalb nun zurück zum OLG Köln. Die Daimler AG muss sich dort zu diesen Vorwürfen äußern. Kann der Autobauer sich nicht ausreichend verteidigen, könnte auch bei einem Thermofenster sehr wohl ein Anspruch auf Schadensersatz bestehen. Dies machte der Beschluss des BGH nun deutlich.